Für die Chemikalienbeständigkeit eines Industriebodens gibt es keine einzige Norm, sondern fünf getrennte Prüfgrundlagen: DIN EN ISO 10545-13 für keramische Beläge, DIN EN 13529 für Reaktionsharz-Beschichtungen, DIN EN ISO 26987 für elastische Beläge, die bauaufsichtliche Zulassung für regulierte Flächen und die Expositionsklassen XA1 bis XA3 für ungeschützten Tragbeton.
Auf dem Tisch liegen zwei Angebote. Beide versprechen chemische Beständigkeit, beide nennen eine Norm, beide legen einen Prüfbericht bei. Das eine System ist ein keramischer Belag, das andere eine Reaktionsharz-Beschichtung. Und genau deshalb sagen die beiden Berichte nichts übereinander aus.
Ein Messschieber misst keine Temperatur. Beide Geräte sind präzise, beide zeigen eine Zahl, und trotzdem käme niemand auf die Idee, die eine Anzeige in die andere umzurechnen. Bei Beständigkeitsklassen passiert genau das ständig.
Wann haben Sie zuletzt geprüft, ob die Norm im Prüfbericht überhaupt für Ihren Bodentyp gilt?
Ein Beständigkeitswert ohne Bodentyp ist eine Zahl ohne Maßeinheit.
Welche Prüfnorm belegt die Chemikalienbeständigkeit Ihres Bodentyps?
Drei Normen tragen die Prüfung, je nach Bodentyp: DIN EN ISO 10545-13 in der Ausgabe 2017-04 für keramische Fliesen und Platten, DIN EN 13529 in der Ausgabe 2003-12 für Oberflächenschutzsysteme auf Betontragwerken und DIN EN ISO 26987 in der Ausgabe 2012-04 für elastische Bodenbeläge. Zwei weitere Zweige kommen ohne klassische Prüfnorm aus.
| Bodentyp | Prüfgrundlage | Was bewertet wird |
|---|---|---|
| Keramischer Belag, Rüttelkeramik, Fliese | DIN EN ISO 10545-13 | Klassen mit Präfix, getrennt nach glasiert und unglasiert sowie nach Konzentration |
| Reaktionsharz-Beschichtung, OS-System | DIN EN 13529, im Rahmen von DIN EN 1504-2 | Klassen I bis III, Kriterium ist der Härteabfall nach definierter Beaufschlagung |
| Elastischer Belag aus PVC, Linoleum, Kautschuk | DIN EN ISO 26987 | Fleckenempfindlichkeit und Chemikalienbeständigkeit |
| Regulierte Fläche, LAU- und HBV-Anlage | Bauaufsichtliche Zulassung des DIBt, keine eigene Chemie-Prüfnorm | Zulassungsbescheid mit Medienliste, Abnahme durch den Sachverständigen |
| Ungeschützter Tragbeton | Expositionsklassen XA1 bis XA3 nach DIN EN 206 und DIN 1045-2 | Betonzusammensetzung, nicht eine aufliegende Schicht |
Der entscheidende Hinweis steckt schon in den Normtiteln. DIN EN 13529 heißt vollständig „Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken, Prüfverfahren, Widerstand gegen starken chemischen Angriff“. Das ist ein Prüfverfahren für ein Schutzsystem, keine Bodennorm. Es ist der Produktnorm DIN EN 1504-2 als Nachweis für das Leistungsmerkmal Widerstand gegen starken chemischen Angriff zugeordnet. Wo diese Norm in ihrer eigenen Familie steht, ordnet der Beitrag zur TR Instandhaltung und DIN EN 1504 ein.
DIN EN ISO 26987 wiederum gilt elastischen Bodenbelägen. PVC, Linoleum, Kautschuk. Sie ersetzt DIN EN 423 aus dem Jahr 2002 und hat mit einem keramischen Belag oder einer Reaktionsharz-Beschichtung nichts zu tun.
Wer also eine Norm nennt, ohne den Bodentyp zu nennen, hat noch nichts belegt. Er hat ein Messgerät auf den Tisch gelegt, ohne zu sagen, was es misst.
Was bedeuten die Buchstaben A, LA und HA in einem Prüfbericht?
Die Klassen der DIN EN ISO 10545-13 sind kein Schulnotensystem, sondern ein Raster aus drei Angaben. A bis C bezeichnet die Rangfolge von hoher zu geringer Beständigkeit. Das vorangestellte U steht für unglasiert und G für glasiert. Ein zusätzliches L kennzeichnet die geringe, ein H die hohe Konzentration bei der Prüfung mit Säuren und Laugen.
| Prüfgruppe | Klassen unglasiert | Klassen glasiert |
|---|---|---|
| Haushaltschemikalien und Schwimmbadsalze | UA, UB, UC | GA, GB, GC |
| Säuren und Laugen, geringe Konzentration | ULA, ULB, ULC | GLA, GLB, GLC |
| Säuren und Laugen, hohe Konzentration | UHA, UHB, UHC | GHA, GHB, GHC |
Damit ist ein nackter Buchstabe in einem Prüfbericht keine verwertbare Angabe. „Bewertung A“ allein lässt offen, ob glasiert oder unglasiert geprüft wurde und ob in geringer oder hoher Konzentration. Zwischen GA und UHA liegen zwei völlig verschiedene Prüfbedingungen.
Die Prüfmedien selbst sind in der Norm festgelegt. Nach den Anwendungstechnik-Unterlagen zweier voneinander unabhängiger Fliesenhersteller, die den Prüfkatalog wortgleich wiedergeben, sind das Ammoniumchloridlösung und Natriumhypochloritlösung für die Haushaltschemikalien sowie Salzsäure in zwei Konzentrationen, Zitronensäure, Milchsäure und Kaliumhydroxid in zwei Konzentrationen für Säuren und Laugen. Es handelt sich um eine Herstellerangabe, keine wörtliche Normfestlegung.
Der praktisch wichtigere Punkt liegt hinter der Liste: wer ein Medium einsetzt, das nicht darin steht, bekommt keine Normklasse, sondern eine Sonderprüfung. Ein Prüfbericht kann dann fachlich völlig korrekt sein und trotzdem keine Klasse dieser Norm tragen.
Der Säureschutzbau ist aus dieser Norm ausdrücklich ausgenommen
Die Fliesennorm schließt den industriellen Säureschutzbau von ihrem Klassenschema aus und verweist für diesen Fall auf spezialisierte Säureschutzbau-Prüfnormen. Für diesen Anwendungsbereich vergibt sie also gar keine Klasse.
Fällt Ihre Anlage in den Säureschutzbau, ist die Klassenangabe der Fliesennorm nicht das passende Dokument. Sie brauchen die Einzelprüfung nach der dort einschlägigen Prüfnorm.
Zwei Prüfberichte über verschiedene Bodentypen haben keinen gemeinsamen Maßstab
Zwischen den Bewertungsskalen von DIN EN ISO 10545-13 und DIN EN 13529 gibt es keinen Umrechnungsfaktor, weil beide verschiedene Schädigungsmechanismen an verschiedenen Messgrößen erfassen. Die Fliesennorm bewertet die Veränderung der Oberfläche, die Beschichtungsnorm den Abfall der Härte. Zwei Skalen, deren Teilungen nicht aufeinander passen.
Der Bruch beginnt schon innerhalb einer einzigen Norm. Bei glasierten Fliesen bewertet die Prüfung die optische Veränderung der Glasur, bei unglasierten den Angriff auf den Scherben, also auf die Materialsubstanz. Das sind zwei verschiedene Fragen an zwei verschiedene Bauteile. Deshalb tragen die Klassen das Präfix G oder U, und deshalb ist ein GA nicht die glasierte Ausgabe eines UA.
Reaktionsharz-Beschichtungen kennen dieses Buchstabensystem gar nicht. Sie werden in die Klassen I bis III eingeteilt, und das Kriterium ist ein Härtewert. Die Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken des DIBt beschreibt das Prüfprotokoll für Klasse I in ihrem Teil 2, Anhang A (Tabellen A.7 bis A.9): drei Tage Beaufschlagung ohne Druck mit Prüfflüssigkeiten der Gruppen 1, 3 und 10 nach DIN EN 13529, danach darf die Härte 24 Stunden nach Entnahme um weniger als 50 Prozent abgenommen haben, gemessen per Eindruckversuch nach Buchholz oder als Shore-Härte.
Eine Klasse I ist damit keine bessere oder schlechtere Version eines UHA. Sie ist eine Antwort auf eine andere Frage.
Ein Detail lohnt die Genauigkeit, weil es in Ausschreibungen regelmäßig verrutscht. Teil 1 derselben Technischen Regel benennt, welche Oberflächenschutzsysteme für die Erhöhung des Widerstands gegen chemischen Angriff grundsätzlich in Frage kommen: OS 4, OS 5a, OS 5b, OS 8, OS 11a, OS 11b und OS 14. Teil 2 legt dagegen fest, für welche dieser Systeme die Prüfung nach DIN EN 13529 tatsächlich als Pflichtnachweis geführt wird, und das sind nur OS 8, OS 11a, OS 11b und OS 14. Grundsätzlich geeignet und verpflichtend geprüft ist nicht dasselbe.
Dass die Unterschiede zwischen Systemtypen real sind und nicht nur eine Frage der Papierform, zeigt eine begutachtete Materialstudie: Coffetti und Kollegen prüften 2021 in der Zeitschrift Materials sieben handelsübliche Betonschutz-Beschichtungen nach dem europäischen Verfahren und fanden deutlich verschiedene Härteverläufe unter chemischer Belastung. Epoxidharz-basierte Systeme hielten am besten durch, während sich polymer-modifizierte Zementbeschichtungen unter zehnprozentiger Essigsäure und zwanzigprozentiger Schwefelsäure vollständig auflösten (DOI 10.3390/ma14133719).
Für die Bewertung eines Angebots heißt das: Solange zwei Beständigkeitsangaben zu verschiedenen Bodentypen gehören, vergleichen Sie nicht zwei Ergebnisse. Sie vergleichen zwei Messgeräte.
Was gilt, wenn der Beton selbst dem Medium ausgesetzt ist?
Trägt die Fläche keine Nutzschicht, regelt keine Chemie-Prüfnorm die Beständigkeit, sondern die Betonzusammensetzung über die Expositionsklassen XA1 bis XA3 nach DIN EN 206 und DIN 1045-2. XA1 steht für schwachen, XA2 für mäßigen und XA3 für starken chemischen Angriff, eingestuft nach dem Sulfatgehalt und dem pH-Wert des angreifenden Wassers oder Bodens.
Die folgenden Grenzwerte stehen so im VDZ-Zement-Merkblatt B9, Stand 07.2021.
| Klasse | max. Wasserzementwert | Mindestdruckfestigkeit | Mindestzementgehalt | Sulfat im Grundwasser | Zusatzforderung |
|---|---|---|---|---|---|
| XA1, schwach angreifend | 0,60 | C25/30 | 280 kg/m³ | 200 bis 600 mg/l | keine |
| XA2, mäßig angreifend | 0,50 | C35/45 | 320 kg/m³ | über 600 bis 3.000 mg/l | Zement mit hohem Sulfatwiderstand |
| XA3, stark angreifend | 0,45 | C35/45 | 320 kg/m³ | über 3.000 bis 6.000 mg/l | Sulfatwiderstand und zusätzlicher Schutz |
Im Boden liegen die Schwellen bei 2.000 bis 3.000 mg/kg für XA1, über 3.000 bis 12.000 mg/kg für XA2 und über 12.000 bis 24.000 mg/kg für XA3.
Für XA1 und XA2 gilt der chemische Widerstand allein durch Einhaltung dieser Rezeptur-Grenzwerte als nachgewiesen. Es braucht keine zusätzliche Prüfung nach einer Chemie-Prüfnorm, kein Laborzeugnis, keinen Klassenbuchstaben. Der Nachweis steckt in der Betonsorte.
Erst bei XA3 dreht sich die Logik. Das Merkblatt formuliert es so:
„Beton für die Expositionsklasse XA3 muss zusätzlich vor unmittelbarem Kontakt mit den angreifenden Stoffen geschützt werden, wenn nicht durch ein Gutachten die Eignung einer anderen Lösung nachgewiesen wird. Als Schutzmaßnahmen kommen Schutzschichten (Anstriche, Beschichtungen) oder dauerhafte Bekleidungen in Frage."
Erst an dieser Stelle wird die Prüfung nach DIN EN 13529 überhaupt relevant, weil erst hier eine Schutzschicht ins Spiel kommt, die ihren Widerstand belegen muss.
Wer eine Bestandsfläche mit chemischer Belastung bewertet, prüft deshalb zuerst, ob überhaupt eine Nutzschicht vorhanden ist und in welche Expositionsklasse die Einwirkung fällt. Wie das im Bestand abläuft, ohne die Produktion anzuhalten, zeigt die Seite zur Industriebodensanierung im laufenden Betrieb.
Wann reicht ein Prüfbericht als Nachweis nicht aus?
Auf einer wasserrechtlich regulierten Fläche ersetzt kein Laborzeugnis die bauaufsichtliche Zulassung. Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach Paragraf 62 WHG verlangt das Baurecht eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt in der Zulassungskategorie Z-59. Ein Produktdatenblatt genügt dort nicht, gleich wie gut seine Werte aussehen.
Die formale Eignungsfeststellung im Einzelfall trifft der Sachverständige nach Paragraf 47 AwSV. Er prüft gegen den Zulassungsbescheid und dessen Medienliste, nicht gegen die Herstellerunterlage. Welche Beschichtungs- und Abdichtungssysteme für diesen Anwendungsbereich zugelassen sind, führt das Informationsportal des DIBt zu LAU-Anlagen.
Damit verschiebt sich die Frage. Sie lautet auf der regulierten Fläche nicht mehr „welche Klasse hat das Material“, sondern „steht mein Medium in der Liste des Zulassungsbescheids“. Was dort im Einzelnen verlangt wird und wie eine Fläche darauf vorbereitet wird, steht auf der Seite zum WHG-Gewässerschutzboden für LAU- und HBV-Anlagen.
Ein Begriffspaar sollte dabei sauber getrennt bleiben, weil es in Anfragen fast immer vermischt wird: beständig und dicht sind zwei verschiedene Eigenschaften. Beständig heißt, das Material wird vom Medium nicht zerstört. Dicht heißt, das Medium kommt nicht durch. Ein Boden kann das eine ohne das andere sein, und die Nachweise dafür laufen über verschiedene Verfahren. Die Dichtheit ist ein eigenes Thema mit eigenen Prüfwegen und gehört auf die WHG-Seite, nicht in eine Beständigkeitsklasse.
Ein Laborwert ist keine Betriebs-Zusicherung
Eine Prüfung läuft unter definierten Bedingungen: festgelegtes Medium, festgelegte Konzentration, festgelegte Dauer, in aller Regel bei Raumtemperatur und ohne mechanische Last. Im Betrieb tritt das Medium heiß auf, es wird von Staplerrädern in die Oberfläche eingearbeitet, und es steht selten allein, sondern neben Reinigern und Prozesshilfsstoffen.
Der Laborwert ist deshalb eine Aussage über das Material, keine Zusage über Ihre Fläche. Er bleibt trotzdem der beste verfügbare Anhaltspunkt, solange man weiß, worauf er sich bezieht. Wer ihn als Betriebsgarantie liest, hat die Skala verwechselt.
Welche Unterlagen sollten Sie vom Anbieter anfordern?
Fünf Angaben machen aus einer Beständigkeitszusage eine prüfbare Aussage: der Bodentyp, das Medium mit seiner Konzentration, die Betriebstemperatur, die Einwirkdauer und die Prüfnorm, also DIN EN ISO 10545-13, DIN EN 13529 oder die Expositionsklasse nach DIN EN 206. Fehlt eine davon, lässt sich der Wert nicht einordnen und erst recht nicht gegen ein zweites Angebot halten.
Konkret gehören in eine Anfrage und in die Antwort darauf:
- Der Bodentyp im Klartext. Keramischer Belag, Reaktionsharz-Beschichtung, elastischer Belag oder ungeschützter Tragbeton. Daran hängt die anwendbare Norm, und damit auch die Frage, ob eine Klassenangabe überhaupt existieren kann.
- Die Medienliste Ihrer Anlage, mit Konzentration und Betriebstemperatur je Medium, dazu die realistische Einwirkdauer zwischen Austritt und Beseitigung. Ein Medium, das binnen Minuten aufgenommen wird, stellt eine andere Anforderung als eines, das über ein Wochenende steht.
- Die vollständige Klassenangabe samt Prüfnorm, nicht der einzelne Buchstabe. Bei der Fliesennorm also mit Präfix, also etwa ULB oder GHA, und mit dem geprüften Medium daneben.
- Bei regulierten Flächen der Zulassungsbescheid, nicht das Datenblatt. Mit der Medienliste des Bescheids und der Zulassungsnummer.
- Bei ungeschütztem Tragbeton die Expositionsklasse und die zugehörige Betonsorte statt einer Beschichtungsangabe. Hier ist die Rezeptur der Nachweis.
Wenn ein Anbieter auf diese fünf Punkte antworten kann, ohne auszuweichen, ist das für sich genommen schon eine Auskunft. Und wenn zwei Angebote danach immer noch unvergleichbar bleiben, weil sie zu verschiedenen Bodentypen gehören, dann ist das kein Mangel der Angebote. Dann ist es die Wahrheit über die Sache.
Welche Prüfunterlage liegt bei Ihnen im Ordner, und zu welchem Bodentyp gehört sie eigentlich?
Häufige Fragen zur Chemikalienbeständigkeit von Industrieböden
Welche Norm gilt für die Chemikalienbeständigkeit eines Industriebodens?
Das hängt am Bodentyp. Für keramische Beläge gilt DIN EN ISO 10545-13, für Reaktionsharz-Beschichtungen DIN EN 13529 im Rahmen von DIN EN 1504-2, für elastische Beläge DIN EN ISO 26987. Für wasserrechtlich regulierte Flächen gilt keine Chemie-Prüfnorm, sondern die bauaufsichtliche Zulassung. Und für ungeschützten Tragbeton regeln die Expositionsklassen XA1 bis XA3 nach DIN EN 206 und DIN 1045-2 die Beständigkeit über die Betonrezeptur.
Ist DIN EN ISO 10545-13 auch für Beschichtungen anwendbar?
Nein. Diese Norm prüft die chemische Beständigkeit keramischer Fliesen und Platten. Eine Reaktionsharz-Beschichtung wird nach DIN EN 13529 geprüft, mit einem anderen Verfahren und einer anderen Bewertungsgröße: dort zählt der Abfall der Härte nach definierter Beaufschlagung, nicht die Veränderung einer Oberfläche. Eine Klassenangabe der Fliesennorm auf einem Beschichtungssystem ist ein Zuordnungsfehler.
Was sagt die Bewertung A in einem Prüfbericht aus?
Für sich genommen wenig. Erst drei Angaben zusammen machen daraus eine Aussage: die Norm, nach der geprüft wurde, das Präfix, das die Prüfbedingung angibt, und das Medium samt Konzentration. In DIN EN ISO 10545-13 lautet eine vollständige Klasse etwa GA, ULB oder UHA, nie ein nackter Buchstabe. Steht in einem Bericht nur ein A, ist offen, ob glasiert oder unglasiert und ob in geringer oder hoher Konzentration geprüft wurde.
Kann ich die Beständigkeitsangaben zweier Anbieter direkt vergleichen?
Nur, wenn beide zum selben Bodentyp gehören und nach derselben Norm geprüft wurden. Zwischen den Skalen der verschiedenen Normen gibt es keinen Umrechnungsfaktor, weil sie verschiedene Schädigungsmechanismen an verschiedenen Messgrößen erfassen. Ohne gemeinsamen Bezugsrahmen vergleichen Sie nicht zwei Ergebnisse, sondern zwei Prüfverfahren.
Mein Medium steht in keiner Norm. Was jetzt?
Dann bekommen Sie keine Normklasse, sondern eine Sonderprüfung. Das ist zulässig und üblich, muss aber als solche gekennzeichnet sein: Prüfverfahren, Medium, Konzentration, Temperatur und Dauer gehören in den Bericht. Wichtig ist nur, dass daraus nachträglich keine Normklasse gemacht wird. Für den industriellen Säureschutzbau ist die Fliesennorm ohnehin nicht zuständig, sie verweist für diesen Fall auf eine spezialisierte Prüfnorm und behandelt ihn als Einzelprüfung.
Reicht das Herstellerdatenblatt als Nachweis gegenüber der Behörde?
Bei einer wasserrechtlich regulierten Fläche nicht. Für LAU- und HBV-Anlagen nach Paragraf 62 WHG verlangt das Baurecht eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt in der Kategorie Z-59, und der Sachverständige prüft nach Paragraf 47 AwSV gegen diesen Bescheid und dessen Medienliste. Ein Datenblatt ist dort eine Produktinformation, kein Verwendbarkeitsnachweis.
Was ist der Unterschied zwischen chemikalienbeständig und flüssigkeitsdicht?
Beständig heißt, das Material wird vom Medium nicht angegriffen. Dicht heißt, das Medium dringt nicht durch. Das sind zwei Eigenschaften mit zwei verschiedenen Nachweiswegen, und ein Boden kann die eine ohne die andere haben. Für wassergefährdende Stoffe zählt die Dichtheit als eigenständige Anforderung, sie ist auf der Seite zum WHG-Gewässerschutzboden ausgeführt.
Prüfunterlagen gegen Ihre Medienliste halten lassen
Bevor eine Beständigkeitszusage in ein Leistungsverzeichnis wandert, lohnt der Abgleich zwischen dem, was geprüft wurde, und dem, was bei Ihnen tatsächlich auf den Boden trifft.
Wir ordnen ein, welche Prüfgrundlage für Ihren Bodentyp gilt, welche Angaben in den Unterlagen fehlen und worauf ein Sachverständiger bei einer regulierten Fläche schaut. Wie ein System aussieht, das für chemisch belastete Produktionsflächen und Reinräume ausgelegt ist, zeigt die Seite zum Pharma- und Reinraumboden.
Einordnung anfragen: telefonisch unter +49 2747 914 237, per E-Mail an info@grindingfloor.de oder über die Kontaktseite.