Der Oberflächenschutz für Industrieböden ist im deutschen Regelwerk nicht nach Schutzwirkung geordnet, sondern nach zwei technischen Merkmalen: nach der zulässigen Bindemittelgruppe und nach der Mindestschichtdicke der hauptsächlich wirksamen Oberflächenschutzschicht. Nach Stoff und nach Dicke. So steht es im normativen Anhang A der Technischen Regel Instandhaltung des DIBt.
Sichtbar wird das in jeder Ausschreibung. In einem Leistungsverzeichnis steht selten, dass ein Boden dicht sein soll. Dort steht OS 8. Oder OS 11a. Eine Kennung, hinter der ein ganzes Ordnungssystem hängt, das nicht nach dem sortiert, was Sie erreichen wollen.
Dazu kommt ein Versatz in der Sprache. Die europäische Produktnorm DIN EN 1504-2 nennt drei Oberflächenschutzverfahren, der Markt nennt drei andere: Imprägnierung, Versiegelung und chemische Vergütung. Nur ein Wort steht in beiden Reihen. Wer das nicht trennt, redet in einer Ausschreibung aneinander vorbei.
Wie die chemische Betonvergütung als Verfahren arbeitet, steht auf der Seite zur chemischen Betonvergütung für Industrieböden. Hier geht es darum, wo sie im Regelwerk steht. Und wo nicht.
Audio-Zusammenfassung
Drei Marktbegriffe, drei Normverfahren, keine Deckungsgleichheit
Die Norm nennt drei Verfahren: hydrophobierende Imprägnierung, Imprägnierung und Beschichtung. So steht es im Anwendungsbereich der DIN EN 1504-2. Der Markt sagt Imprägnierung, Versiegelung und chemische Vergütung. Nur ein Wort kommt in beiden Reihen vor.
Der wörtliche Satz lautet: „In dem vorliegenden Dokument werden folgende Oberflächenschutzverfahren behandelt: hydrophobierende Imprägnierung; Imprägnierung; Beschichtung.“ Nachzulesen im Anwendungsbereich der DIN EN 1504-2 im Baunormenlexikon. Die Norm ist in der Ausgabe 2005-01 weiterhin in Kraft.
Eine Versiegelung taucht dort nicht auf. Im deutschen Baufach ist sie auch kein anderes Wort für Imprägnierung, sondern eines für Beschichtung. Das Fachportal BauNetz Wissen formuliert es so: „In der Regel wird zwischen Imprägnierungen (z.B. Hydrophobierungen) und Beschichtungen beziehungsweise Versiegelungen unterschieden.“ Wer Imprägnierung und Versiegelung für zwei Abstufungen desselben Prinzips hält, hat die Trennlinie an der falschen Stelle.
Drei Wirkprinzipien, die sich nicht ineinander übersetzen lassen
Eine Beschichtung liegt oben auf. Das deutsche Anwendungsregelwerk sagt es unmissverständlich: „Ein Oberflächenschutzsystem zur Beschichtung besteht aus mehreren Schichten.“ Deshalb lässt sie sich in Mikrometern angeben, und deshalb tut das Regelwerk das auch.
Eine Hydrophobierung sitzt dagegen in der Porenwand und bildet keinen geschlossenen Film. Sie wird nicht über eine Schichtdicke bemessen, sondern über die Eindringtiefe. In der Praxis ist das die Kategorie, die nach dem Schleifen und Polieren von Betonböden tatsächlich zur Wahl steht.
Die chemische Betonvergütung arbeitet nach einem dritten Prinzip. Silikatische Lösungen reagieren in der Betonmatrix, es entsteht kein Auftrag auf der Oberfläche, sondern eine Veränderung in ihr. Im englischsprachigen Sprachgebrauch steht dafür das Wort Densifier.
Drei Prinzipien, drei Messgrößen. Eine Dicke, eine Tiefe, und im dritten Fall nichts, was sich abmessen ließe.
Ein Wort, drei Bedeutungen
Am unübersichtlichsten ist der Begriff, der in der Norm gar nicht vorkommt.
Im Baufach-Glossar von BauNetz Wissen ist „Oberflächenvergütung“ ein Oberbegriff. Dort heißt es: „Verfahren zur Verbesserung der Eigenschaften von Oberflächen werden Oberflächenvergütung oder auch Oberflächenveredelung genannt. Dabei handelt es sich meistens um Beschichtungen, aber auch Imprägnierungen und Hydrophobierungen gehören dazu.“ Nachzulesen im Glossareintrag Oberflächenvergütung bei BauNetz Wissen. In dieser Lesart ist die Beschichtung ein Fall von Oberflächenvergütung, nicht ihr Gegenstück.
In diesem Beitrag ist etwas anderes gemeint. „Chemische Betonvergütung“ bezeichnet hier das schichtlose silikatische Verfahren, also eine eigenständige vierte Kategorie neben Hydrophobierung, Imprägnierung und Beschichtung. Deshalb steht das Wort in diesem Text nie allein.
Und es gibt eine dritte Gruppe von Bedeutungen rund um den Frischbeton und die mechanische Verdichtung. Die ist an anderer Stelle auserzählt, im Beitrag zu Voraussetzungen und Grenzen der chemischen Betonvergütung.
Dasselbe Wort, drei Sprachräume. Das ist kein Kommunikationsfehler einzelner Anbieter, sondern eine gewachsene Lage.
Was nicht dazugehört
Die Nachbehandlung von Frischbeton ist kein Oberflächenschutz: das Zement-Merkblatt T1 des VDZ beschreibt Nachbehandlungsmittel als „sofortigen Schutz der Betonoberfläche während der ersten kritischen Stunden“, während das DIBt den Oberflächenschutz über Ziele im Nutzungszeitraum definiert.
Und die Bodenversiegelung im ökologischen Sinn hat mit diesem Thema nur das Wort gemeinsam.
Wonach die OS-Systematik sortiert: Bindemittel und Schichtdicke
Die Technische Regel Instandhaltung des DIBt ordnet Oberflächenschutzsysteme in ihrem normativen Anhang A nach zwei Merkmalen: der zulässigen Bindemittelgruppe und der Mindestschichtdicke der hauptsächlich wirksamen Schicht. OS 2 (OS B) verlangt 80 µm, OS 5b (OS DI) verlangt 2000 µm.
Damit ist die Ordnungslogik offengelegt. Sortiert wird nach Stoff und nach Maß, so wie ein Ersatzteillager nach Werkstoff und Gewindegröße sortiert und nicht nach dem Zweck, für den jemand die Schraube braucht.
Bindemittelgruppe und Schichtdicke sind dabei Zuordnungskriterien, keine Auswahlkriterien. Ausgewählt wird ein Oberflächenschutzsystem nach der Beanspruchung der Fläche und nach dem geforderten Schutzziel, etwa Rissüberbrückung oder Widerstand gegen Chemikalien: so beschreibt auch das DIBt die Ziele eines Oberflächenschutzsystems. Welche OS-Kennung ein System dann trägt, entscheidet der normative Anhang A jedoch nicht über diese Ziele, sondern über die zulässige Bindemittelgruppe und die Mindestschichtdicke der hauptsächlich wirksamen Schicht. Nach Beanspruchung und Funktion wird ausgewählt, nach Bindemittel und Schichtdicke wird zugeordnet: beides ist richtig, aber nur das Zweite steht in den Tabellen des Anhangs.
Das Regelwerk selbst ist aktuell. Die Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken gilt nach Meldung des DIBt seit Januar 2021 und ersetzt weite Teile der DAfStb-Richtlinie aus dem Oktober 2001. Die Klassenbezeichnungen sind allerdings älter als das Regelwerk, das sie heute führt.
Die Übersicht, und warum sie zwei Kennungen braucht
Zwei Notationen sind parallel in Gebrauch. Die Technische Regel arbeitet mit Zahlen, die ZTV-ING für Ingenieurbauwerke mit Buchstaben. Das ist kein Nacheinander von alt und neu: aktuelle DIBt-Gutachten für Handelsprodukte führen beide nebeneinander, etwa ein Gutachten vom 14.04.2023 für ein „Oberflächenschutzsystem OS 5a (OS D II)“. Nachzuschlagen im Informationsportal des DIBt zur Produktgruppe Oberflächenschutzsysteme.
Wer eine Ausschreibung liest, braucht deshalb beide Spalten.
| OS-Klasse | Notation nach ZTV-ING | Bindemittelgruppe nach Anhang A | Mindestschichtdicke der hauptsächlich wirksamen Schicht |
|---|---|---|---|
| OS 1 | OS A | Silan/Siloxan | keine Zeile in Tabelle A.1, bemessen über die Eindringtiefe: Klasse I unter 10 mm, Klasse II ab 10 mm |
| OS 2 | OS B | Polymerdispersion, Mischpolymerisat (gelöst), Polyurethan, Epoxidharz, Silan/Siloxan für Hydrophobierung | 80 µm |
| OS 4 | OS C | wie OS 2, zusätzlich Feinspachtel | 80 µm |
| OS 5a | OS DII | Polymerdispersion, Polymer/Zement-Gemisch, Feinspachtel | 300 µm |
| OS 5b | OS DI | Polymerdispersion, Polymer/Zement-Gemisch, Feinspachtel | 2000 µm |
| OS 8 | nicht genannt | Reaktionsharze | 2500 µm, hier ausnahmsweise die Gesamtschichtdicke einschließlich Grundierung und Versiegelung |
| OS 11a | OS Fa | Reaktionsharze | 1500 µm (elastische Schicht). Deckschicht separat mindestens 3000 µm, zählt nicht dazu |
| OS 11b | OS Fb | Reaktionsharze | 4000 µm |
| OS 14 | nicht genannt | Reaktionsharze | 2000 µm (elastische Schicht). Deckschicht separat mindestens 4000 µm, zählt nicht dazu |
Alle Dickenangaben beziehen sich auf die hauptsächlich wirksame Oberflächenschutzschicht, nicht auf den Gesamtaufbau. Bei OS 11a und OS 14 ist das die elastische Schicht, nicht die Deckschicht: die Deckschicht ist eine eigene Mindestanforderung und wird zur hauptsächlich wirksamen Schicht nicht hinzugerechnet. Bei OS 8 gilt die umgekehrte Ausnahme, dort meint der Wert die Gesamtschichtdicke einschließlich Grundierung und Versiegelung. Nach der Definition der Technischen Regel kennt der Oberflächenschutz zwei Familien: „Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen durch Hydrophobierung oder Beschichtung“. OS 1 (OS A) ist die eine, alle übrigen Klassen gehören zur anderen. Im Marktjargon heißt die eine oft Imprägnierung und die andere oft Versiegelung, das ist aber Sprachgebrauch und keine Angabe des Regelwerks.
Was in keiner Spalte dieser Tabelle steht: eine Zeile für die Schutzwirkung.
Warum die chemische Vergütung durch beide Kriterien fällt
Silikat wird in keiner Bindemittelspalte des normativen Anhangs geführt, auch nicht bei OS 1 (OS A) oder OS 2 (OS B). Und ein Verfahren ohne Schicht hat keine Schichtdicke, die sich messen ließe. Zwei Kriterien, zweimal kein Treffer.
Bevor dieser Satz missverstanden wird, muss eine Trennung stehen.
Zwei Regelwerks-Ebenen, die Verschiedenes tun
Die DIN EN 1504-2 ist eine harmonisierte europäische Produktnorm. Sie legt nach ihrem eigenen Anwendungsbereich „Anforderungen an die Identität, die Leistung (einschließlich Aspekten der Dauerhaftigkeit), die Sicherheit und die Beurteilung der Konformität von Produkten und Systemen“ fest. Sie ordnet keine Bindemittel einer Klasse zu, und sie verbietet keinen Stoff.
Die OS-Klassen entstehen erst eine Ebene tiefer, im deutschen Anwendungsregelwerk. Dort, im normativen Anhang A der Technischen Regel Instandhaltung, stehen die Bindemittelgruppen und die Mindestschichtdicken. Dort wird zugeordnet, und dort scheitert die Zuordnung.
Der Unterschied ist keine Spitzfindigkeit. „Die Norm kennt kein Silikat“ nimmt ein sachkundiger Planer in zwei Minuten auseinander, weil der Satz nicht sagt, welche Norm gemeint ist. Präzise ist: die Zuordnung zu einer OS-Klasse scheitert an den Kriterien des deutschen Anwendungsregelwerks.
Kriterium eins: das Bindemittel
Die Bindemittelzeile des Anhangs führt Silan/Siloxan, Polymerdispersion, Mischpolymerisat, Polyurethan, Epoxidharz, Polymer/Zement-Gemisch, Feinspachtel und Reaktionsharze. Wasserglas oder Silikat kommen in keiner Spalte vor, auch nicht in der von OS 2 (OS B).
Das einzige siliziumhaltige Bindemittel im Regelwerk sind siliziumorganische Verbindungen, also Silan und Siloxan zur Hydrophobierung. Die sind von anorganischen Silikaten chemisch strikt zu trennen. Auch das DIBt formuliert es so: neben polymerhaltigen Beschichtungen kämen „auch siliziumorganische Verbindungen als Hydrophobierung“ zur Anwendung. Von Silikaten ist an keiner Stelle die Rede.
Wichtig ist die Richtung dieser Aussage. Belegt ist eine Abwesenheit in der einzigen normativen Zuordnungstabelle, die es gibt. Ein ausdrückliches Verbot ist das nicht, und es wird hier auch nicht behauptet.
Kriterium zwei: die Schichtdicke
Dieses Kriterium ist das robustere, weil es kein Aufzählungs-, sondern ein Messkriterium ist.
Tabelle A.1 bemisst jede Beschichtungsklasse über die Dicke der hauptsächlich wirksamen Oberflächenschutzschicht, von 80 µm bei OS 2 (OS B) bis 4000 µm bei OS 11b (OS Fb). Ein Verfahren, das keine Schicht aufbaut, hat nichts, woran diese Messung ansetzen könnte. Nicht zu wenig, sondern gar nichts.
Und hier wird die Systematik selbst interessant. Für OS 1 (OS A) enthält Tabelle A.1 überhaupt keine Zeile, weil eine Hydrophobierung keinen geschlossenen Film bildet. An ihre Stelle tritt ein anderes Maß: die Eindringtiefe, geprüft nach DIN EN 1504-2 Tabelle 3 und klassifiziert in Klasse I unter 10 mm und Klasse II ab 10 mm.
Das Regelwerk wechselt also die Messgröße, wenn das Wirkprinzip wechselt. Nur wechselt es sie nicht beliebig oft: für die Klasse ohne Schicht bleibt es beim Bindemittel Silan/Siloxan. Ein eindringendes Silikat erfüllt dieses Merkmal nicht, und damit trägt an dieser Stelle das erste Kriterium, was das zweite dort nicht leisten kann.
Was daraus folgt, und was nicht
Der nächste Satz ist ein Schluss aus zwei Tabellen, keine Zitatstelle: Weil weder die Bindemittelgruppe passt noch eine messbare Schichtdicke existiert, führt keiner der beiden Zuordnungswege zu einer OS-Klasse. Auch nicht ersatzweise über die Imprägnierung.
Neu ist das Verfahren dabei nicht: ein Fachbeitrag zur Industrieboden-Veredelung datiert die Entwicklung silikatischer Behandlungen auf rund sechs Jahrzehnte zurück und hält fest, dass sie sich zuerst in den USA an Industrieböden durchsetzte und seit Mitte der 1990er Jahre auch in Deutschland praktiziert wird.
Eine fehlende Klasse ist keine fehlende Wirkung. Sie ist eine Aussage über die Ordnung, nicht über den Boden. Was an einer chemisch vergüteten Fläche tatsächlich gemessen wurde, und wo die Grenzen des Verfahrens liegen, steht im Beitrag zu Voraussetzungen und Grenzen der chemischen Betonvergütung.
Was seit 2017 an der Systematik selbst fehlt
DIN V 18026 legte fest, welche Produkt- und Systemeigenschaften eine OS-Klasse braucht. Seit März 2017 ist die Vornorm zurückgezogen, laut Rücknahme-Vermerk ohne Ersatz. Bauaufsichtlich eingeführt war sie zuletzt bis Oktober 2016.
Beide Daten gehören zusammen, und sie meinen Verschiedenes.
Der frühere Termin geht auf ein Urteil zurück. Der Europäische Gerichtshof erklärte am 16. Oktober 2014 im Verfahren C-100/13 das deutsche Vorgehen für unzulässig, an CE-gekennzeichnete Bauprodukte nationale Zusatzanforderungen zu stellen. In der Folge musste das deutsche Bauordnungsrecht in weiten Teilen geändert werden, und im Oktober 2016 endete die bauaufsichtliche Einführung der Restnormen, darunter DIN V 18026. Nachzulesen im Vortrag von Wolff bei der VSVI Hessen 2019 zur Auswahl von Bauprodukten für die Betoninstandsetzung.
Der spätere Termin ist die formale Rücknahme des Normtextes durch das DIN-Institut. Das Baunormenlexikon führt DIN V 18026 mit dem Vermerk 2017-03 zurückgezogen ohne Ersatz, und beim Herausgeber selbst steht der Status der DIN V 18026 bei DIN Media als withdrawn.
Was mit der Vornorm verschwunden ist
Der Rücknahme-Vermerk beschreibt selbst, was die Vornorm geleistet hat: Sie gab für die Systeme OS 1, OS 2, OS 4, OS 5a, OS 5b, OS 8, OS 9, OS 11 und OS 13 „die entsprechend erforderlichen Produkt- und Systemeigenschaften nach DIN EN 1504-2″ an.
Vergleichen Sie diese Aufzählung mit der Tabelle weiter oben. OS 9 und OS 13 kommen dort nicht mehr vor, OS 14 dafür neu. Der Klassenbestand ist also nicht nur umbenannt worden, er hat sich verändert.
Und es gibt eine Stelle, an der die Aufsichtsseite den Bruch selbst benannt hat. In ihrer Fassung vom 12. Dezember 2017 hielt die Prioritätenliste des DIBt fest, dass nach DIN EN 1504-2 „keine Systemeigenschaften des OS-Systems deklariert werden können“. Als Ausweg nannte sie damals eine ETA, eine „Bewertung der Leistung auf Grundlage der DIN V 18026:2006 in einer technischen Dokumentation“ unter Einschaltung einer nach Artikel 43 der Bauproduktenverordnung qualifizierten Stelle, oder ehemalige Dokumentationsunterlagen.
Lesen Sie den mittleren Ausweg noch einmal. Er verweist auf genau die Vornorm, die wenige Monate zuvor zurückgezogen worden war.
Diese Liste wird fortgeschrieben, die beim DIBt geführte Fassung datiert auf den 1. Juni 2021. Was dort heute zu Oberflächenschutzsystemen steht, ist mit der Angabe von 2017 nicht beantwortet, und es wird hier auch nicht behauptet.
Eines lässt sich trotzdem festhalten: Der Befund betrifft nicht nur schichtlose Verfahren, sondern die etablierten Beschichtungssysteme gleich mit.
Was das für Ausschreibung und Nachweis bedeutet
Wer ein Oberflächenschutzsystem ausschreibt, verlangt technisch ein schichtbildendes System: ein Bindemittel aus der gelisteten Gruppe und eine Mindestschichtdicke nach Tabelle A.1, also mindestens 80 µm. Für ein schichtloses Verfahren gibt es dafür keinen standardisierten Nachweisweg.
Das ist eine unbequeme Auskunft, und sie ist die ehrliche.
Nützlich ist deshalb der Blick auf das, was eine Ausschreibung erreichen will. Das DIBt beschreibt die Ziele eines Oberflächenschutzsystems funktional: „das Hemmen oder Verhindern des Eindringens von betonangreifenden korrosionsfördernden Stoffen“, die Regulierung des Wasserhaushalts und die Erhöhung des Widerstands gegenüber Chemikalien und mechanischem Angriff. Diese Ziele stehen in der Leistungsbeschreibung. Die OS-Kennung ist nur der Weg, auf dem das Regelwerk sie sortiert.
Steht in Ihrem Leistungsverzeichnis also ein Schutzziel, oder steht dort eine Systemnummer? Die Antwort entscheidet, welche Verfahren überhaupt in die Prüfung kommen.
Welche Nachweiswege die Prioritätenliste in ihrer Fassung von 2017 nannte, steht oben. Welcher davon in einem konkreten Projekt trägt, ist keine Frage, die eine Tabelle beantwortet, sondern eine Entscheidung des sachkundigen Planers am konkreten Bauwerk. Eine Empfehlung dazu gibt dieser Beitrag ausdrücklich nicht ab.
Was sich dagegen sagen lässt: Ein schichtloses Verfahren und ein OS-System schließen einander nicht aus. Auf befahrenen Flächen werden sie kombiniert, wenn die Statik Risse erwarten lässt und ein rissüberbrückendes System gefordert ist. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die Seite zur Parkhaus- und Tiefgaragensanierung.
Häufige Fragen zu Oberflächenschutz und OS-Klassen
Welche Oberflächenschutzsysteme gibt es für Beton?
Die europäische Produktnorm DIN EN 1504-2 nennt drei Verfahren: hydrophobierende Imprägnierung, Imprägnierung und Beschichtung. Das deutsche Anwendungsregelwerk, die Technische Regel Instandhaltung des DIBt, führt im normativen Anhang A die Klassen OS 1 (OS A), OS 2 (OS B), OS 4 (OS C), OS 5a (OS DII), OS 5b (OS DI), OS 8, OS 11a (OS Fa), OS 11b (OS Fb) und OS 14, jeweils mit zulässiger Bindemittelgruppe und Mindestschichtdicke von 80 bis 4000 µm.
Ist eine Versiegelung dasselbe wie eine Imprägnierung?
Nein, und die Verwechslung ist verbreitet. Im deutschen Baufach wird zwischen Imprägnierungen, zu denen die Hydrophobierungen zählen, und Beschichtungen beziehungsweise Versiegelungen unterschieden. Versiegelung ist damit ein Wort für Beschichtung, nicht für Imprägnierung. Der technische Unterschied liegt im Wirkprinzip: eine Beschichtung liegt als Schicht oben auf und wird in Mikrometern bemessen, eine Hydrophobierung sitzt in der Porenwand und wird über die Eindringtiefe bemessen.
Ist die chemische Betonvergütung ein Oberflächenschutzsystem nach DIN EN 1504-2?
Nein. Die Norm nennt in ihrem Anwendungsbereich hydrophobierende Imprägnierung, Imprägnierung und Beschichtung. Eine Zuordnung zu einer OS-Klasse entsteht erst über das deutsche Anwendungsregelwerk, und dessen normativer Anhang A ordnet nach Bindemittelgruppe und Mindestschichtdicke. Anorganische Silikate sind in keiner Bindemittelspalte geführt, und ein schichtloses Verfahren hat keine messbare hauptsächlich wirksame Oberflächenschutzschicht.
Fällt eine Silikat-Vergütung ersatzweise unter die Imprägnierung?
Dafür gibt es keine Grundlage in den Zuordnungskriterien. Die Bindemittelspalte der Klasse OS 1 (OS A) führt Silan und Siloxan, also siliziumorganische Verbindungen zur Hydrophobierung, die von anorganischen Silikaten chemisch zu trennen sind. Die Spalte der dünnsten Beschichtungsklasse OS 2 (OS B) führt Silikate ebenfalls nicht. Belegt ist damit eine dokumentierte Abwesenheit in der normativen Zuordnungstabelle, kein ausdrückliches Verbot.
Gilt DIN V 18026 noch?
Nein. Die Vornorm ist seit März 2017 zurückgezogen, laut Rücknahme-Vermerk ohne Ersatz, und wird beim Herausgeber DIN Media als withdrawn geführt. Bauaufsichtlich eingeführt war sie zuletzt bis Oktober 2016, nachdem der Europäische Gerichtshof am 16. Oktober 2014 im Verfahren C-100/13 nationale Zusatzanforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte für unzulässig erklärt hatte. Beide Daten meinen verschiedene Vorgänge.
Was bedeuten OS 2 und OS B, sind das zwei verschiedene Systeme?
Nein, das ist dieselbe Klasse in zwei Notationen. Die Technische Regel Instandhaltung arbeitet mit Zahlen, die ZTV-ING für Ingenieurbauwerke mit Buchstaben. Beide sind parallel in Gebrauch: aktuelle DIBt-Gutachten für Handelsprodukte führen Bezeichnungen wie OS 5a (OS D II) nebeneinander, ein solches Gutachten ist auf den 14.04.2023 datiert. Für OS 2 (OS B) nennt Tabelle A.1 eine Mindestschichtdicke von 80 µm.
Ist die Nachbehandlung von Frischbeton schon ein Oberflächenschutz?
Nein, das sind zwei verschiedene Aufgaben zu zwei verschiedenen Zeitpunkten. Das Zement-Merkblatt T1 des VDZ beschreibt Nachbehandlungsmittel als sofortigen Schutz der Betonoberfläche während der ersten kritischen Stunden, um die Verdunstung zu begrenzen. Das DIBt definiert den Oberflächenschutz dagegen über Ziele im Nutzungszeitraum, etwa das Hemmen des Eindringens betonangreifender Stoffe. Soll später beschichtet werden, sind grundierende Nachbehandlungsmittel zu wählen.
Macht eine Imprägnierung einen Industrieboden wasserdicht?
Nein. Das Baufach hält ausdrücklich fest, dass sich eine Betonoberfläche zwar imprägnieren oder hydrophobieren lässt, damit aber kein Schutz vor chemischen Angriffen erreicht wird. Der Oberflächenschutz zielt auf das Hemmen oder Verhindern des Eindringens und auf die Regulierung des Wasserhaushalts, nicht auf Dichtheit im Rechtssinn. Die gilt eigenen Anforderungen, siehe die Seite zum WHG-Gewässerschutzboden.
Systemwahl für Ihre Fläche einordnen lassen
Bevor eine OS-Kennung in eine Ausschreibung wandert, lohnt der Blick auf die Fläche und auf das Schutzziel dahinter. Wir ordnen ein, welches Verfahren technisch trägt, wo ein schichtbildendes System gefordert ist und wo ein schichtloses ausreicht oder ergänzt.
Sie bekommen eine Einschätzung mit Begründung, und mit der Kennzeichnung, welcher Teil aus dem Regelwerk stammt und welcher aus der Praxis. Wie das Verfahren selbst arbeitet, zeigt die Seite zur chemischen Betonvergütung.
Einordnung anfragen: telefonisch unter +49 2747 914 237, per E-Mail an info@grindingfloor.de oder über die Kontaktseite.