DIN EN 1504 ist eine europäische, zehnteilige Normenreihe für Schutz und Instandsetzung von Betontragwerken. Zwei ihrer Teile sind in Deutschland nicht bauaufsichtlich eingeführt. An ihre Stelle tritt seit Januar 2021 die TR Instandhaltung des DIBt, mit Vorrang vor der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb). Stand 2026: eingeführt in allen 16 Bundesländern.
Wer heute eine Ausschreibung für Betoninstandsetzung liest, trifft auf drei Namen: DIN EN 1504, DAfStb-Richtlinie, TR Instandhaltung. Welcher davon greift, hängt vom Bauteil ab und vom Datum. Wann haben Sie zuletzt geprüft, ob die Normnummer in Ihrer eigenen Ausschreibung noch das Regelwerk trägt, das sie einmal getragen hat?
Ein Regelwerk, das im Bauantrag falsch zitiert wird, ist kein Formfehler. Es ist ein Prüfungsrisiko.
Aus welchen zehn Teilen besteht die DIN EN 1504, und welche gelten in Deutschland?
Die DIN EN 1504 umfasst zehn Teile für Produkte und Systeme zum Schutz und zur Instandsetzung von Betontragwerken. Sechs davon, die Teile 2 bis 7, sind europaweit harmonisierte Produktnormen mit CE-Kennzeichnungspflicht seit dem 1. Januar 2009. Die vier Rahmen-Teile 1, 8, 9 und 10 sind nicht harmonisiert und tragen deshalb keine CE-Kennzeichnungspflicht. Nur zwei von ihnen, Teil 9 und Teil 10, sind in Deutschland nicht bauaufsichtlich eingeführt.
| Teil | Inhalt | Status in Deutschland |
|---|---|---|
| 1 | Definitionen | Rahmen-Teil, nicht harmonisiert |
| 2 | Oberflächenschutzsysteme (Imprägnierung, Beschichtung, Hydrophobierung) | harmonisiert, CE-Pflicht seit 01.01.2009 |
| 3 | Statische und nicht-statische Instandsetzung (Reparaturmörtel R1 bis R4) | harmonisiert, CE-Pflicht seit 01.01.2009 |
| 4 | Kleber für Bauzwecke | harmonisiert, CE-Pflicht seit 01.01.2009 |
| 5 | Injektion von Betonbauteilen | harmonisiert, CE-Pflicht seit 01.01.2009 |
| 6 | Verankerung von Bewehrungsstäben | harmonisiert, CE-Pflicht seit 01.01.2009 |
| 7 | Korrosionsschutz der Bewehrung | harmonisiert, CE-Pflicht seit 01.01.2009 |
| 8 | Qualitätskontrolle und Bewertung der Leistungsbeständigkeit | Rahmen-Teil, nicht harmonisiert |
| 9 | Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Produkten und Systemen | Rahmen-Teil, in Deutschland nicht bauaufsichtlich eingeführt |
| 10 | Anwendung von Produkten und Systemen auf der Baustelle, Qualitätsüberwachung der Ausführung | Rahmen-Teil, in Deutschland nicht bauaufsichtlich eingeführt |
Wonach sich die Oberflächenschutzsysteme aus Teil 2 nach Bindemittelgruppe und Einsatzort sortieren, zeigt die Seite zum Oberflächenschutz für Industrieböden. Wie Teil 5 zwischen ruhenden und arbeitenden Rissen unterscheidet, steht im Beitrag zu Rissen und Fugen in der Bodenplatte.
Neben diesen zehn Teilen steht ein Regelwerk, das formal keine DIN EN 1504 ist: die Vornorm DIN V 18026 regelt Beton-Oberflächenschutzsysteme nach DIN EN 1504-2. Seit März 2017 ist sie ohne Ersatz zurückgezogen. Operativ lebt sie trotzdem fort, denn die TR Instandhaltung führt sie im Abschnitt der normativen Verweise von Teil 1 weiterhin namentlich.
Audio-Zusammenfassung
Warum sind Teil 9 und Teil 10 der DIN EN 1504 in Deutschland nicht anwendbar?
Weil der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) sie in der europäischen CEN-Abstimmung wegen schwerwiegender Defizite abgelehnt hat. Der DAfStb erklärt dazu wörtlich:
„Die Teile 9 ‘Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Produkten und Systemen’ und 10 ‘Anwendung von Produkten und Systemen auf der Baustelle, Qualitätsüberwachung der Ausführung’ der DIN EN 1504 wurden in der europäischen CEN-Abstimmung von Deutschland aufgrund schwerwiegender Defizite abgelehnt und sind daher nicht anwendbar. Aber auch die weiteren Teile der EN 1504, die Produktregelungen enthalten, sind aus deutscher Sicht defizitär."
Zurückgezogen sind Teil 9 und Teil 10 damit nicht. Beide stehen weiterhin im europäischen Normenwerk. Der korrekte Status lautet nicht bauaufsichtlich eingeführt, nicht ungültig. Wer „ungültig“ schreibt, verallgemeinert falsch.
Der DAfStb geht in dieser Stellungnahme noch weiter und hält auch die europaweit harmonisierten Produktteile 2 bis 7 für überarbeitungsbedürftig. Das ist die Position des Ausschusses, keine unstrittige Tatsache. Die Deutsche Bauchemie e.V. sieht das grundlegend anders und hält der TR Instandhaltung ihrerseits einen Verstoß gegen die Bauproduktenverordnung und das EuGH-Urteil C-100/13 vor.
Was gilt stattdessen? Für die Instandsetzungsprinzipien nach Teil 9 galt bis 2021 die DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie (RL SIB, Ausgabe Oktober 2001), seither überlagert von der TR Instandhaltung. Für die Bauausführung nach Teil 10 gilt weiterhin Teil 3 der DAfStb-Richtlinie fort, wie die TR Instandhaltung selbst ausdrücklich festhält.
Wie verhält sich die TR Instandhaltung zur DAfStb-Richtlinie?
Seit Januar 2021 gilt die TR Instandhaltung des DIBt in Verbindung mit der DAfStb-Richtlinie von 2001, einschließlich der Berichtigungen 1 und 3. Die TR hat Vorrang. Was sie nicht regelt, gilt aus der DAfStb-Richtlinie fort, insbesondere Teil 3 zur Bauausführung.
Die TR Instandhaltung bestimmt das wörtlich, in Teil 1, Abschnitt 1:
„Diese technische Regel gilt in Verbindung mit der DAfStb-Richtlinie ‘Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)’ (Ausgabe Oktober 2001, inkl. der Berichtigungen 1 und 3, nachfolgend DAfStb-RL SIB). In dieser Technischen Regel nicht genannte Sachverhalte, die in der DAfStb-RL SIB enthalten sind, gelten insofern weiter. Fortgelten insbesondere die Regelungen in Teil 3 der DAfStb-RL SIB. Die Regelungen der TR haben Vorrang vor der DAfStb RL-SIB."
Es ist wie bei einer nachträglichen Verstärkung an einem Tragwerk: das alte Bauteil bleibt stehen, aber ein neues übernimmt die Last, überall dort, wo es errichtet wurde. Wo das neue Bauteil fehlt, trägt das alte weiter.
Die Bezeichnung schwankt dabei zwischen den beteiligten Stellen, ohne dass sich beide Fassungen widersprechen. Das DIBt selbst nannte die TR Instandhaltung in seiner Einführungsmeldung von 2021 einen Ersatz weiter Teile der DAfStb-Richtlinie. Ein Fachvortrag desselben Jahres beschreibt dieselbe TR als Ergänzung zur RL SIB. Beide Formulierungen sind mit dem Wortlaut der TR vereinbar: sie gilt in Verbindung mit der Richtlinie, ihre Regelungen haben Vorrang, und was sie nicht nennt, gilt aus der Richtlinie weiter.
Für die Bauausführung ist die Fortgeltung besonders wichtig, weil sie das Tagesgeschäft betrifft, nicht nur die Planung. Die TR benennt das ausdrücklich: „Fortgelten insbesondere die Regelungen in Teil 3 der DAfStb-RL SIB.“ Wer nach den Anforderungen an Betrieb und Überwachung der Ausführung fragt, findet die Antwort also nicht in der TR selbst, sondern in der alten Richtlinie, die an dieser einen Stelle weiterlebt.
In wie vielen Bundesländern gilt die TR Instandhaltung, Stand 2026?
Stand 26. Juni 2026: in allen 16 Bundesländern. Das amtliche DIBt-Dokument zum Umsetzungsstand der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) weist für 15 Länder die Ausgabe 2025/1 aus, für Schleswig-Holstein die Ausgabe 2024/1.
Diese Zahl ist gewachsen, in klar dokumentierten Schritten: 10 Länder im September 2021, 11 Länder im Oktober 2021, 12 Länder im Mai 2022 (vier fehlten damals noch: Baden-Württemberg, Berlin, Sachsen, Thüringen). Die TR Instandhaltung ist seit ihrer Einführung im Januar 2021 durchgehend Bestandteil der MVV TB, erstmals in der Ausgabe 2020/1. Jede Landesübernahme einer aktuellen Ausgabe schließt sie deshalb automatisch mit ein.
Diese Aussage stützt sich damit auf den Umsetzungsstand der MVV TB, nicht auf eine einzelne DIBt-Erklärung „TR Instandhaltung gilt in Land X“. Eine unabhängige Gegenprüfung bestätigt den Stand trotzdem eindeutig: eine Quelle der Bauministerkonferenz vom 13. April 2026 führt ebenfalls 16 von 16 Ländern.
Wer eine niedrigere Zahl liest, liest einen früheren Zwischenstand.
TR Instandhaltung: der Rechtsstreit endete 2024 ohne Sachurteil
Drei Hersteller, Sika Deutschland, Sto und MC-Bauchemie, hatten 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und beim OVG NRW Normenkontrollverfahren gegen die TR Instandhaltung eingereicht. Am 31. Januar 2024 endeten beide Verfahren ohne Sachurteil. Ein Gericht hat die europarechtliche Frage damit nie abschließend entschieden.
Der Weg dorthin, kurz nachgezeichnet: Ende 2020 teilte die Europäische Kommission im Notifizierungsverfahren mit, die Entwürfe für Teil 1 und 2 der TR seien aus ihrer Sicht nicht EU-rechtskonform. Das DIBt führte die TR Instandhaltung am 19. Januar 2021 trotzdem ein. Am 14. Oktober 2021 reichten die drei Hersteller ihre Normenkontrollanträge ein, mit dem Vorwurf, die Regel verstoße gegen die Bauproduktenverordnung und das EuGH-Urteil C-100/13.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag am 21. Dezember 2023 bereits größtenteils ab (Az. 2 N 21.2595):
„Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt."
Am 31. Januar 2024 zogen die Hersteller die Klage beim OVG NRW zurück und verzichteten auf Revision vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die Deutsche Bauchemie e.V. fasst den Ausgang so zusammen:
„Damit wurden die beiden Normenkontrollverfahren endgültig beendet, ohne dass die Gerichte in der Angelegenheit ein Urteil gefällt haben."
Für die Praxis bedeutet das: Die TR Instandhaltung gilt unverändert fort, ohne dass ein Gericht ihre EU-Rechtskonformität abschließend geprüft hätte. Eine offene rechtliche Fußnote bleibt sie deshalb trotzdem, das ist auch der Grund, warum sie als Übergangslösung gilt.
Wo finden Sie die einzelnen Regelwerke in der Praxis wieder?
In der Rolle des Sachkundigen Planers: Die TR Instandhaltung schreibt ihn für Beurteilung und Planung zwingend vor. Nach Teil 1, Abschnitt 3 muss diese Fachperson die besonderen Kenntnisse mitbringen, Mängel und Schäden an Betonbauwerken zu erkennen und zu bewerten.
Die TR formuliert die Pflicht direkt und kürzt die Rolle dabei mit SKP ab:
„(1) Mit der Beurteilung und Planung von Instandhaltungsmaßnahmen muss ein SKP beauftragt werden, der die erforderlichen besonderen Kenntnisse hinsichtlich des Erkennens und Bewertens von Mängeln und Schäden an Betonbauwerken hat."
Diese Person entscheidet in der Praxis auch, welches Instandsetzungsprinzip aus Teil 9 im konkreten Schadensfall greift, und ob eine Fläche saniert oder beschichtet wird. Wie diese Entscheidung im Einzelfall getroffen wird, zeigt der Beitrag zu Industrieboden sanieren oder beschichten.
Für die Gesamtplanung, von der Bestandsaufnahme bis zur Ausführung nach dem passenden Regelwerk, ordnet die Seite zur Industriebodensanierung nach Regelwerk und Substanz alle Schritte ein.
Was würde sich in Ihrer eigenen Planung ändern, wenn jede zitierte Normnummer automatisch ihr Datum mitbrächte?
Häufige Fragen zu DIN EN 1504 und der TR Instandhaltung
Welche Normen und Regelwerke gelten 2026 für die Betoninstandsetzung in Deutschland?
Drei Regelwerke greifen ineinander: DIN EN 1504 mit den harmonisierten Produktteilen 2 bis 7, die TR Instandhaltung des DIBt seit Januar 2021 mit Vorrang für Planung und Beurteilung, und Teil 3 der DAfStb-Richtlinie von 2001, der für die Bauausführung unverändert fortgilt. Wer nur einen der drei Namen zitiert, zitiert unvollständig.
Ist DIN EN 1504-9 in Deutschland gültig?
Formal ja, praktisch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Die Norm ist nicht zurückgezogen und steht weiterhin im europäischen Normenwerk. Deutschland hat sie in der CEN-Abstimmung wegen schwerwiegender Defizite abgelehnt, deshalb ist sie hierzulande nicht anwendbar. An ihre Stelle tritt die TR Instandhaltung.
Ist für Betoninstandsetzungsprodukte eine CE-Kennzeichnung Pflicht?
Ja, für die sechs harmonisierten Produktteile 2 bis 7 der DIN EN 1504, seit dem 1. Januar 2009. Die vier Rahmen-Teile 1, 8, 9 und 10 sind nicht harmonisiert und tragen deshalb keine CE-Kennzeichnungspflicht.
Wie referenziert man DIN EN 1504 korrekt in einer Ausschreibung?
Am belastbarsten mit beiden Angaben zugleich: der konkreten Teilnummer der DIN EN 1504 und der TR Instandhaltung, weil Teil 9 und Teil 10 allein in Deutschland nicht bauaufsichtlich eingeführt sind. Diese Einordnung ist eine technische Orientierung, keine Rechtsberatung. Die verbindliche Formulierung prüft der Sachkundige Planer oder die Vergabestelle.
Ist die DIN V 18026 noch gültig?
Formal nicht mehr. Die Vornorm für Beton-Oberflächenschutzsysteme wurde im März 2017 ohne Ersatz zurückgezogen. Operativ lebt sie trotzdem fort: die TR Instandhaltung führt sie im Abschnitt der normativen Verweise von Teil 1 weiterhin namentlich.
Wer ist der Sachkundige Planer nach TR Instandhaltung?
Die Fachperson, die die TR Instandhaltung für Beurteilung und Planung von Instandhaltungsmaßnahmen zwingend vorschreibt. Nach Teil 1, Abschnitt 3 muss sie die besonderen Kenntnisse mitbringen, Mängel und Schäden an Betonbauwerken zu erkennen und zu bewerten. Ohne diese Rolle ist eine normkonforme Planung nicht vorgesehen. Diese Rolle plant und beurteilt, sie führt nicht selbst aus: die Ausführung übernehmen Fachbetriebe mit einschlägiger Ausbildung.
Warum gilt die TR Instandhaltung nur als Übergangslösung?
Weil sie ein nationales Provisorium für eine europäische Norm ist, die aus deutscher Sicht überarbeitungsbedürftig bleibt. Der DAfStb hält Defizite auch in den harmonisierten Teilen der DIN EN 1504 für ungelöst, und ein Termin für eine vollständig überarbeitete europäische Fassung ist derzeit nicht absehbar.
Gilt die TR Instandhaltung auch für Parkhäuser und Tiefgaragen?
Ja, uneingeschränkt: Parkhäuser und Tiefgaragen sind Betonbauwerke im Sinne der TR Instandhaltung. Wie das Regelwerk dort auf die typischen Schäden durch Chlorideintrag trifft, zeigt die Seite zur Parkhaus- und Tiefgaragensanierung.
Regelwerks-Status für Ihr Projekt einordnen lassen
Bevor eine Normnummer in eine Ausschreibung oder ein Sanierungskonzept wandert, lohnt der Blick auf das Datum dahinter. Eine Normnummer ohne Datum ist eine Behauptung, kein Beleg.
Wir ordnen ein, welches Regelwerk für Ihre Betoninstandsetzung greift, mit welchem Stand und mit welcher Fundstelle. Wie eine Sanierung auf diesem Regelwerks-Stand konkret abläuft, zeigt die Seite zur Industriebodensanierung nach Regelwerk und Substanz.
Einordnung anfragen: telefonisch unter +49 2747 914 237, per E-Mail an info@grindingfloor.de oder über die Kontaktseite.